AGB
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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Schwingungsdämpfer Dresden GmbH
Unsere
Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) haben für alle laufenden
Geschäftsbeziehungen ergänzend Gültigkeit, sofern abweichend nichts
anderes vereinbart wird.
Allgemeine
Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten als nicht vereinbart, auch
wenn wir diesen nicht ausdrücklich widersprochen haben. Mit unserer
Auftragsbestätigung, spätestens jedoch mit der Entgegennahme oder
Zahlung der Waren, gelten ausschließlich unsere AGB als vereinbart.
Abweichende Bedingungen werden nur dann Vertragsbestandteil, soweit wir
diese schriftlich gemäß § 126 I BGB bestätigen. Gleiches gilt für
jegliche Vertragsänderungen.
1 Angebote
Unsere Angebote sind unverbindlich und freibleibend. Rechtsgültigkeit erhalten Angebote erst mit der Auftragsbestätigung.
2 Auftragsbestätigung, Bestellungen
Unsere
Auftragsbestätigung gilt als verbindlich, wenn ihr nicht binnen von 5
Arbeitstagen nach Erhalt widersprochen wurde. Mündliche
Zusatzvereinbarungen haben keine Gültigkeit, wenn sie von uns nicht
schriftlich bestätigt wurden.
Bestellungen
haben grundsätzlich schriftlich zu erfolgen. Lieferverpflichtungen
aufgrund von Bestellungen entstehen nur dann und in dem Umfang, in
welchem die Bestellungen schriftlich bestätigt werden.
Produktbeschreibung und Produktspezifikationen stellen keine Zusicherung von Eigenschaften der Liefersache dar.
Wirksame Verträge kommen nur mit Unternehmern im Sinne von § 14 BGB zustande.
3 Preise / Zahlungsbedingungen
Wenn
nicht ausdrücklich vereinbart, gelten unsere Preise in Euro (€) ab Werk
zuzüglich der am Tag der Lieferung geltenden Umsatzsteuer sowie
zuzüglich der Kosten für Zoll, Fracht, Verpackung und Versicherung. Die
Umsatzsteuer wird in der Rechnung gesondert ausgewiesen. Preiserhöhungen
sind zulässig, wenn zwischen Vertragsschluss und vereinbarten
Liefertermin mehr als drei Monate liegen. Wir behalten uns das Recht
vor, unsere Preise angemessen zu erhöhen, wenn nach Abschluss des
Vertrages Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen,
marktmäßigen Einstandspreisen oder Materialpreissteigerungen, eintreten.
Diese werden dem Besteller auf Verlangen nachgewiesen. Der Besteller
ist in diesen Fall zum Rücktritt berechtigt, wenn die Preiserhöhung 10 %
übersteigt. Andernfalls ist ein Rücktrittsrecht des Bestellers
ausgeschlossen.
Wenn nicht anders schriftlich vereinbart gelten folgende Bedingungen:
Rechnungen
sind innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum abzüglich 2% Skonto oder
spätestens innerhalb von 30 Tagen Netto zu begleichen.
4 Lieferung
Die
Lieferung erfolgt ab Werk oder Auslieferungslager. Alle Sendungen
werden, soweit nicht anders ausdrücklich vereinbart, auf Rechnung und
Gefahr des Bestellers verschickt.
Dieses gilt auch bei „frei Haus“ – Lieferungen.
Eine Transportversicherung erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Bestellers.
Die
im Angebot und in der Auftragsbestätigung genannten Lieferfristen
beziehen sich auf den Zeitpunkt der Versandbereitschaft in unserem Haus.
Sie sind als annähernd und unverbindlich zu betrachten.
Die
Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn die Sendung innerhalb
Lieferfrist zum Versand gebracht oder die Bereitstellung der Lieferung
angezeigt worden ist. Falls die Ablieferung sich aus vom Besteller zu
vertretenden Gründen verzögert, gilt die Frist mit Meldung der
Versandbereitschaft innerhalb der vereinbarten Frist als eingehalten.
Bei Abrufaufträgen (Kontrakting) ist grundsätzlich so abzurufen, dass
die letzte Lieferung spätestens ein Jahr nach Eingang der Bestellung bei
uns erfolgt. In jedem Fall ist der Besteller bei Abrufaufträgen
verpflichtet, die Gesamtmenge innerhalb des vereinbarten Zeitraumes
abzurufen.
Teillieferungen gelten als vereinbart, soweit Gegenteiliges nicht ausdrücklich festgelegt ist.
Mengenabweichungen
von den Bestellmengen sind bis zu 5% gestattet. Das gilt auch für
Teillieferungen und bei Abrufmengen. Werden wir durch höhere Gewalt an
der Lieferung gehindert, verlängert sich der Liefertermin ohne weiteres
um Dauer der Einwirkung der höheren Gewalt zuzüglich einer angemessenen
Anlaufzeit. Der höheren Gewalt stehen unvorhersehbare und von uns nicht
zu vertretende Umstände gleich, welche uns die Lieferung unzumutbar
erschweren oder unmöglich machen. Beispiele dafür sind:
Lieferverzögerungen bei den vorgesehenen Vorlieferanten, Krieg,
Exportbeschränkungen bzw. Handelsbeschränkungen aufgrund einer Änderung
der politischen oder rechtlichen Verhältnisse, behördliche Maßnahmen,
Rohmaterial- oder Energiemangel, wesentliche Betriebsstörungen, etwa
durch Zerstörung des Betriebes im Ganzen oder wichtige Abteilungen oder
durch den Ausfall unentbehrlicher Fertigungsanlagen sowie Streiks,
Arbeitskampf, Aussperrung, Betriebsstörungen, Betriebseinschränkung,
gravierende Transportstörungen, z.B. durch Straßenblockaden,
Arbeitskampf im Transportgewerbe, Energiemangel oder Fahrverbote und
ähnliche Ereignisse, die uns die Vertragserfüllung unmöglich oder
unzumutbar machen. Sie gelten als höhere Gewalt und befreien uns für die
Dauer ihres Vorliegens von der Pflicht zur Lieferung.
5 Verpackung, Gefahrtragung, Transport
5.1
Soweit nicht eine andere Vereinbarung getroffen wird, bestimmen wir Art
und Umfang der Verpackung. Die Weiterverpackung erfolgt unter Beachtung
der erforderlichen Sorgfalt nach unserem Ermessen. Einwegverpackungen
werden Eigentum des Bestellers. Mehrwegverpackungen sind kostenfrei an
unseren Geschäftssitz zurück zu senden.
5.2
Die Gefahr für unsere Leistungen übernimmt der Besteller mit der
Übergabe der Lieferung an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens
mit dem Verlassen aus unserem Lager oder des Lieferwerks.
5.3
Verpackung, Versandweg und Transportmittel sind, wenn nichts anderes
schriftlich vereinbart wird, unserer Wahl überlassen. Die Verpackung ist
vertragsgemäß, wenn diese den Anforderungen nach deutschem Recht
entspricht. Ist der Besteller Zwischenhändler und soll die Ware
außerhalb Deutschlands transportiert werden, sind abweichende
Anforderungen an die Verpackung spätestens bei Vertragsschluss
mitzuteilen.
5.4
Der Versand der Ware erfolgt, sofern nicht schriftliche etwas anderes
vereinbart wurde, durch Post, Paketdienst oder einen Frachtführer nach
unserer Wahl auf Risiko des Bestellers. Wird unsere Leistung durch
höhere Gewalt oder unabwendbare oder von uns nicht zu vertretende
Umstände auf dem Transportweg beschädigt oder zerstört, so haben wir
trotzdem Anspruch auf die vereinbarten Preise. Mit Anlieferung ist die
Ware unverzüglich auf Beschädigung oder Verlust zu untersuchen. Bei
Beschädigung oder Verlust der Ware auf dem Transport soll unverzüglich
eine Bestandsaufnahme sowie eine Beweissicherung veranlasst und uns
davon Mitteilung gemacht werden. Versteckte Transportschäden müssen ab
Kenntnis, spätestens innerhalb von 7 Tagen ab Lieferung uns und der
ausführenden Spedition angezeigt werden.
6 Eigentumsvorbehalt
6.1
Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum, bis sämtliche offenen
Forderungen aus der Geschäftsbeziehung ausgeglichen sind.
Die Vorbehaltswaren können bei Zahlungsverzug von uns auf Kosten des Bestellers zurückgefordert werden.
6.2
Eine Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns im Sinne
von § 950 BGB, ohne daß uns hieraus Verpflichtungen erwachsen. Be- oder
verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware. Bei Verarbeitung oder
Vermischung der Vorbehaltsware durch den Besteller mit Ware, die im
Eigentum Dritter steht, zu einer neuen Sache steht uns das Miteigentum
daran zu. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen
das Gleiche, wie für die unter Vorbehalt gelieferte Sache. Erfolgt die
Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache
anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller uns
anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so
entstanden Alleineigentum oder Miteigentum für uns. Der Besteller tritt
uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab,
die durch die Verbindung der Liefersache mit einem Grundstück gegen
einen Dritten erwachsen.
6.3
Der Besteller darf die gelieferten Gegenstände im ordentlichen
Geschäftsgang weiterverkaufen, sofern er mit seinem Vertragspartner
bezogen auf aus dem Weiterverkauf resultierenden Forderungen weder ein
Abtretungsverbot vereinbart noch in sonstiger Weise vorrangig zu
Gunsten Dritter über diese Forderungen verfügt hat.
Er
tritt uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktur-Endbetrages
einschließlich Mehrwertsteuer ab, die ihm aus der Weiterveräußerung
gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon,
ob die Sache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist und,
ob die Weiterveräußerung berechtigt ist.
Wir nehmen die Abtretung hiermit an.
Im
Falle eines Kontokorrentverhältnisses zwischen dem Besteller und dessen
Abnehmer bezieht sich die vom Besteller im Voraus abgetretene Forderung
auch auf die anerkannten Salden sowie im Falle der Insolvenz des
Abnehmers auf den dann vorhandenen kausalen Saldo.
Der
Besteller darf die Forderungen auch nach der Abtretung einziehen.
Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon
unberührt. Wir werden die Forderung nicht selbst einziehen, solange der
Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen
nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und kein Antrag auf Eröffnung
eines Insolvenzverfahrens vorliegt oder eine Zahlungseinstellung zu
verzeichnen ist.
Die Verpfändung oder Sicherheitsübereignung der Vorbehaltsware ist untersagt.
6.4
Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware nur unter
Eigentumsvorbehalt weiter zu veräußern, wenn sie von seinem Abnehmer
nicht sofort bezahlt wird. Verstößt der Besteller dagegen, hat er dies
uns sofort mitzuteilen und es zu unterlassen, die gelieferte Sache bis
zur vollständigen Bezahlung weiter zu liefern, zu veräußern, zu
verarbeiten, zu vermischen, umzubilden oder in unbewegliche Sachen zu
verbauen.
6.5
Von einer Pfändung oder einer anderen Beeinträchtigung unserer Rechte
an Waren und Forderungen durch Dritte hat der Besteller uns unverzüglich
zu benachrichtigen.
6.6
Lässt das Recht des Landes, in dem sich der Liefergegenstand befindet,
einen Eigentumsvorbehalt nicht oder nur in beschränkter Form zu,
gestattet es aber dem Verkäufer, sich andere Rechte an dem
Liefergegenstand vorzubehalten, so können wir alle Rechte dieser Art
ausüben. Der Besteller ist verpflichtet, alle Maßnahmen wie z.B.
Registrierungen zur wirksamen Vereinbarung unseres Eigentumsvorbehaltes
zu treffen und bei allen Maßnahmen mit zu wirken, die wir zum Schutze
unseres Eigentumsrechtes oder an dessen Stelle eines anderen Rechtes am
Liefergegenstand zu treffen beabsichtigen.
7 Gewährleistung, Haftung, Lagerkosten
7.1
Eine Abweichung von der gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflicht des
Bestellers wird ausgeschlossen. Eine Mangelrüge gem. §§ 377, 378 HGB
ist nur dann rechtzeitig, wenn diese innerhalb einer Frist von 5
Arbeitstagen, gerechnet ab Liefereingang, bei uns eingeht. Bei
versteckten Mängeln gilt diese Frist ab Entdeckung des Mangels.
7.2
Die Mängelrüge entbindet den Besteller nicht von der Einhaltung der
Zahlungsverpflichtungen. Eine ordnungsgemäße Mängelrüge bedingt die
Möglichkeit, den gerügten Mangel an unserem Geschäftssitz zu prüfen.
Soweit ein von uns zu vertretender Mangel der Sache vorliegt, sind wir
nach unserer Wahl zur Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung berechtigt.
Im Falle der Mangelbeseitigung tragen wir die Aufwendungen nur bis zur
Höhe des Kaufpreises.
Mehrkosten, welche durch Mangelbeseitigungsmaßnahmen außerhalb Deutschlands entstehen, trägt der Besteller.
Schlagen
Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung fehl, stehen dem Besteller die
gesetzlichen Rechte zu, soweit in diesen Bedingungen nichts Abweichendes
geregelt ist.
7.3
Die Gewährleistungspflicht beträgt zwölf Monate, gerechnet ab
Gefahrenübergang. Diese Verjährungsfrist gilt grundsätzlich auch für
Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus
unerlaubter Handlung geltend gemacht werden.
7.4
Voraussetzung für die Gewährleistung auf unsere Produkte ist der
fachgerechte Einsatz entsprechend den zulässigen Einsatzbedingungen
(Belastung, Belastungshäufigkeit, Belastungsart, Temperaturen,
Umweltbedingungen). Maßgeblich für die insoweit zu beachtenden
Produkteigenschaften sind die jeweiligen Produktdatenblätter.
Werden
unsere Produkte ohne unsere schriftliche Zustimmung verändert oder
unsachgemäß instandgesetzt, so erlischt der Gewährleistungsanspruch.
Die
beanstandeten und ersetzten Waren werden automatisch Eigentum der
Schwingungsdämpfer Dresden GmbH und sind auf Verlangen zurück zu senden.
7.5
Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtungen bedingt die rechtzeitige
und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers.
Schadenersatzansprüche des Bestellers setzen ein Verschulden voraus. Bei
schuldhafter Pflichtverletzung stehen dem Besteller die gesetzlichen
Ansprüche zu, sofern nachfolgend nichts Abweichendes vereinbart ist.
a,
Grundsätzlich gilt, dass sämtliche Leistungen und Waren ausschließlich
Anforderungen nach Deutschen Bestimmungen und den in Deutschland
vorherrschenden Bedingungen gerecht werden müssen.
b,
Eine Haftung unserer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen
wegen schuldhafter Pflichtverletzung wird grundsätzlich ausgeschlossen.
Dies gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, der
Gesundheit oder des Körpers, die auf einer fahrlässigen oder
vorsätzlichen Pflichtverletzung unserer gesetzlichen Vertreter oder
Erfüllungsgehilfen beruhen und für sonstige Schäden aufgrund grob
fahrlässiger bzw. vorsätzlicher Pflichtverletzung unserer gesetzlichen
Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.
Unsere
etwaige Ersatzpflicht für Personen und Sachschäden ist im Falle
fahrlässiger Schadensverursachung auf die Ersatzleistung unserer
Produkthaftpflichtversicherung beschränkt.
c, Eine Haftungserleichterung sowie eine Schadensbegrenzung zu Gunsten des Bestellers werden ausgeschlossen.
7.6
Wird der Versand oder die Zustellung auf Veranlassung des Bestellers
verzögert, beanspruchen wir, vorbehaltlich eines höheren
Schadennachweises, Lagergeld in Höhe von 1% des Rechnungsbetrages für
jeden angefangenen Monat, insgesamt jedoch höchstens 6%.
8 Dokumentationen, Zeichnungen, Berechnungen
Die von uns dem Besteller zur Einsichtnahme zur Verfügung gestellten technischen Unterlagen bleiben unser Eigentum.
Sie dürfen vom Besteller ohne unsere ausdrückliche Genehmigung nicht vervielfältigt und Dritten zugänglich gemacht werden.
Missbrauch und Zuwiderhandlungen verpflichten zum Schadensersatz.
9 Schlußbestimmungen
9.1
Sofern unvorhergesehene Ereignisse die wirtschaftliche Bedeutung oder
den Inhalt der Lieferung oder Leistung erheblich verändern oder auf
unseren Betrieb erheblich einwirken, soll der Vertrag angepasst werden.
Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht uns das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten.
9.2
Soweit unsere Haftung auf Schadensersatz ausgeschlossen oder beschränkt
ist, gilt dies auch für alle Ansprüche des Bestellers wegen
Verschuldens bei Vertragsschluss, Verletzung von Nebenpflichten oder
Ansprüche des Bestellers aus der Produzentenhaftung gemäß § 823 BGB.
Gleiches gilt für anfängliches Unvermögen oder Unmöglichkeit. Die
Haftungseinschränkung gilt auch für die persönliche Haftung unserer
Vertreter und Erfüllungs- sowie Verrichtungsgehilfen.
9.3
Wird nach Abschluss des Vertrages oder nach Lieferung der Ware
festgestellt, dass der Besteller nicht oder nicht mehr kreditwürdig ist,
sind wir zum Rücktritt vom Vertrag oder zum Verlangen sofortiger
Bezahlung der gelieferten Ware berechtigt.
9.4 Erfüllungsort für alle Lieferungen und Leistungen sowie Verbindlichkeiten ist Dresden.
9.5 Für das Vertragsverhältnis gilt ausschließlich deutsches Recht mit Ausnahme der Normen über internationales Recht.
9.6
Die rechtliche Unwirksamkeit einzelner Vertragsteile lässt die
Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. Unwirksame
Vertragsbestandteile werden durch solche wirksame Vertragsbestandteile
ersetzt, die dem Gewollten entsprechen. Die Rechte des Bestellers aus
dem Vertrag sind nicht übertragbar.
9.7 Ausschließlicher Gerichtsstand ist Dresden.
Stand: Januar 2023